Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen für Waren und Dienstleistungen von
Biuro Techniczno-Handlowe BTH Import Stal Sp. z o.o.
mit Sitz in Podłęże
Allgemeine Bestimmungen
- Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Waren und Dienstleistungen gelten für alle Verträge über die Lieferung / den Verkauf von Waren und / oder Dienstleistungen, die von Biuro Techniczno-Handlowe BTH Import Stal Sp. Z oo abgeschlossen wurden. z o.o. mit Sitz in Podłęże als Empfänger / Käufer.
- Begriffe, die im Rest dieses Dokuments verwendet werden, bedeuten:
- Lieferant – ein Unternehmen, das die andere Partei des Liefer- / Verkaufsvertrags ist,
- Bestellpartei – Biuro Techniczno-Handlowe BTH Import Stal Sp. Z oo z o.o. mit Sitz in Podłęże,
- Parteien – Lieferant und Besteller,
- Bestellung – ein von der bestellenden Partei in der Regel ausgestelltes Dokument, in dem der Inhalt des von den Parteien geschlossenen Liefer- / Verkaufsvertrags angegeben ist. Wenn sich diese GTCP weiter auf eine Bestellung bezieht, sollte dies auch als abgeschlossener Vertrag verstanden werden.
- GTCP – diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Waren und Dienstleistungen von Biuro Techniczno-Handlowe BTH Import Stal Sp. Z oo z o.o. mit Sitz in Podłęże.
- Die AGB sind ein wesentlicher Bestandteil aller von den Vertragsparteien geschlossenen Liefer- / Verkaufsverträge und definieren die gegenseitigen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien. Abweichungen von der Anwendung dieser GPC bedürfen einer schriftlichen Form, ansonsten nichtig. Bei Abweichungen zwischen den von den Vertragsparteien vereinbarten Vertragsbedingungen und diesen AGB gelten die von den Vertragsparteien vereinbarten Verkaufsbedingungen.
- Die AGB werden vom Lieferanten spätestens bei der Bestellung angekündigt und akzeptiert und sind auch auf der Website www.bth.pl verfügbar. Bleibt der Lieferant in ständigen Geschäftsbeziehungen mit der bestellenden Partei, so gilt die Annahme des GTCP durch den Lieferanten bei der ersten Bestellung als Annahme für alle anderen Bestellungen und Kaufverträge, bis deren Inhalt geändert oder sein Antrag storniert wird.
- Der Beitritt des Lieferanten zur Ausführung des Auftrags bedeutet, dass sowohl die detaillierten Bestimmungen des Auftrags als auch diese AGB vollständig akzeptiert werden.
- Diese AGB sind vollständig und die einzige vertragliche Regelung, die die Parteien hinsichtlich des Kaufs von Waren / Dienstleistungen durch die bestellende Partei bindet. Alle anderen vom Lieferanten angewandten Bestimmungen (allgemeine Bedingungen, Vertragsvorlagen, Bestimmungen usw.) gelten nicht und binden den Besteller nicht, selbst wenn sie an ihn geliefert werden.
Vertragsschluss
- Voraussetzung für den Vertragsschluss ist die Bestellung, die der Besteller dem Lieferanten übermittelt.
- Der Lieferant verpflichtet sich, die Annahme der Bestellung schriftlich zu bestätigen und diese Bestätigung der bestellenden Partei innerhalb von 3 Arbeitstagen ab dem Datum der Bestellung per Fax oder E-Mail zuzustellen.
- Die bestellende Partei hat das Recht, die aufgegebene Bestellung bis zum Erhalt der Bestätigung ihrer Annahme durch den Lieferanten zurückzuziehen (zu stornieren) oder zu ändern.
- Die bestellende Partei ist berechtigt, die Bestellung zurückzuziehen (zu stornieren) / vom auf der Grundlage der Bestellung geschlossenen Vertrag zurückzutreten oder ihre Bedingungen mit dem Lieferanten neu zu verhandeln, wenn:
- Die bestellte Lieferung verzögert sich vom Lieferanten in Bezug auf die vereinbarten Termine,
- Die bestellende Partei ist aus irgendeinem Grund mit dem Lieferanten oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen durch Kapital oder Person in einem Streit (z. B. Beschwerden über verschiedene Bestellungen, ungeklärte Zahlungen, Kommunikationsprobleme, Verzögerungen bei der Ausführung anderer Bestellungen).,
- Der Lieferant ist bereit, die Bedingungen der Bestellung zu ändern.
- Wenn der Lieferant den Inhalt der Bestellung in keinem Umfang akzeptiert, ist er verpflichtet, die bestellende Partei unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Arbeitstagen ab dem Datum ihrer Einreichung, unter Androhung der Nichtigkeit schriftlich zu benachrichtigen und möglicherweise anzugeben, unter welchen Bedingungen die Bestellung ausgeführt werden kann (Benachrichtigung) es kann dem Besteller per E-Mail oder Fax zugestellt werden). Akzeptiert die bestellende Partei schriftlich die vom Lieferanten in der oben genannten Mitteilung angegebenen Bedingungen unter Androhung der Nichtigkeit, so wird der Vertrag geschlossen, andernfalls ist die bestellende Partei nicht mehr an die Bestellung gebunden und der Vertrag kommt nicht zustande.
- Wenn die bestellende Partei innerhalb der in Punkt 2 angegebenen Frist keine schriftliche Mitteilung über die Nichtannahme des Inhalts der Bestellung erhält, hat der Lieferant die Bestellung angenommen und zur Ausführung angenommen, was gleichbedeutend mit dem Abschluss eines Liefer- / Verkaufsvertrags zwischen den Parteien mit dem aus der Bestellung resultierenden Inhalt ist.
- Der Lieferant darf die Ausführung des Auftrags ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers unter Androhung der Nichtigkeit nicht an Dritte übertragen. Der Lieferant haftet in vollem Umfang für die Handlungen oder Unterlassungen von Personen und Organisationen, die er zur Ausführung der Bestellung verwendet, unter Berücksichtigung der Bedingungen der Bestellung, der AGB und anderer schriftlicher Vereinbarungen, die ansonsten zwischen den Parteien nichtig sind.
Vertragserfüllung
- Die Bestellung wird gemäß den in der Bestellung angegebenen Lieferbedingungen und zu dem darin angegebenen Datum bearbeitet.
- Die Preise der von der bestellenden Partei gekauften Waren und / oder Dienstleistungen werden in der Bestellung angegeben. Die Preise beinhalten alle Steuern (außer Mehrwertsteuer), Margen, Versicherungen, Transportkosten und alle anderen Kosten, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags entstehen können, sowie alle Verpackungs-, Schutz-, Verstärkungs- und Befestigungsmaterialien.
- Der Lieferant ist verpflichtet, der bestellenden Partei zusammen mit der Ware alle die Ware betreffenden Unterlagen wie Zulassungen, Qualitätszertifikate, Konformitätserklärungen sowie alle sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen, einschlägigen Normen oder von der bestellenden Partei in der Bestellung angegebenen Unterlagen zu liefern.
- Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich über mögliche Verzögerungen bei der Ausführung des Auftrags zu informieren. Die obige Mitteilung schließt die Haftung des Lieferanten für Verzögerungen bei der Ausführung der Bestellung nicht aus oder beschränkt sie nicht.
- Die Verzögerung bei der Ausführung der Bestellung berechtigt die bestellende Partei, die Bestellung zurückzuziehen (zu stornieren) oder ihre Bedingungen mit dem Lieferanten neu zu verhandeln und die bestellende Partei zu ermächtigen, innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum der Verzögerung nach Wahl der bestellenden Partei ganz oder teilweise vom auf der Grundlage dieser Bestellung geschlossenen Vertrag zurückzutreten.
- Für Verzögerungen bei der Ausführung der Bestellung ist der Lieferant verpflichtet, der bestellenden Partei für jeden Tag der Verzögerung der Auftragserfüllung eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Bestellwerts bis zu maximal 20% des Bestellwerts zu zahlen.
- Der öffentliche Auftraggeber hat das Recht, eine zusätzliche Entschädigung zu allgemeinen Bedingungen zu verlangen.
- Der Lieferbeleg muss Informationen enthalten, die eine vollständige Identifizierung der Waren in Bezug auf die Bestellung ermöglichen (einschließlich der Angabe der Nummer der Charge der Ware, des Pakets oder der Schmelze sowie der Nummer und des Datums der Bestellung im Lieferdokument), und die Waren selbst müssen vollständig identifizierbar sein (Etiketten, Drucke, Merkmale) auf dem Material und einer ähnlichen Kennzeichnung auf den Unterlagen, die dieser Lieferung beiliegen).
- Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller mindestens 1 Werktag vor der geplanten Lieferung über den Versand der Ware (unter Angabe des Transportmittels und der Nummer, einer Liste der Waren mit in Schmelzen / Produktionschargen usw. aufgeschlüsselten Mengen) wirksam zu informieren.
- Wenn aus der Bestellung hervorgeht, dass der Besteller die Waren selbst beim Lieferanten abholt, muss die Ware vom Lieferanten ordnungsgemäß vorbereitet und auf das bereitgestellte Transportmittel verladen werden.
- Die Ware muss vom Lieferanten während des Transports, der Lagerung und des Umladens / Entladens, d. H. Während des gesamten Logistikprozesses der Bestellung, vor Beschädigungen und Wetterbedingungen geschützt werden.
- Der Lieferant ist verpflichtet, den ordnungsgemäßen Transport der Waren mit allen geeigneten Mitteln und unter Verwendung der entsprechenden Ausrüstung und des entsprechenden Zubehörs sicherzustellen.
- Der Lieferant trägt die volle Verantwortung für die Personen, die er zur Ausführung des Auftrags verwendet (einschließlich Spediteure und Spediteure), und kann sich nicht von dieser Haftung befreien, indem er auf kein Verschulden bei der Auswahl oder Beauftragung der Aktivitäten einer Stelle hinweist, die professionell an deren Ausführung beteiligt ist. Der Lieferant ist für die fristgerechte Zahlung von Forderungen gegenüber an der Ausführung des Auftrags beteiligten Stellen verantwortlich, insbesondere gegenüber Versendern und Spediteuren.
- Das Eigentum an der Ware geht mit der Freigabe der Ware auf den Besteller über.
- Die Übertragung von Vorteilen und Belastungen im Zusammenhang mit der Ware, einschließlich der Haftung für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit der Ware, geht auf die bestellende Partei über, nachdem die bestellende Partei die Waren an dem von den Parteien vereinbarten Ort und zum Zeitpunkt des einwandfreien Eingangs der Waren (quantitativ und qualitativ) durch die bestellende Partei inspizieren kann, sofern die Parteien dies nicht vereinbaren Andernfalls.
- Der Lieferant der Ware ist verpflichtet, den Besteller unter Androhung der Nichtigkeit schriftlich über mögliche Handelsbeschränkungen der von ihm angebotenen Waren zu informieren, die sich aus den geltenden Vorschriften (national oder EU) ergeben.
Qualität der Waren / Dienstleistungen
- Die Ware darf keine Spuren von Korrosion, Beschädigung oder sonstigen Mängeln aufweisen.
- Wenn die Qualität der Ware in der Bestellung nicht vereinbart wurde, sollte sie immer den geltenden Normen entsprechen.
- Der Lieferant verpflichtet sich in jedem Fall zur Lieferung der Ware:
- Für flache Materialien (Spulen, Bleche, Blechstreifen):
- Einhaltung der Norm: EN10029, EN10259, ISO 9444-2, ISO 9445
- Die Ware kann verwendet werden: zum Laserschneiden (frei von inneren Spannungen), zur Herstellung von gastronomischen Möbeln, Haushaltsgeräten, Schleifen, Bürsten, Folieren
- Für Rohre und Profile:
- Die Ware erfüllt je nach Schweißmethode alle Normen: ASTM A554, EN10217-7, EN10357, EN10296-2
- Rohre und Profile sind gerade, ohne Rostflecken und für die weitere Verarbeitung geeignet: Schleifen, Polieren, Biegen usw.
- Für Stangen und Winkel
- Stangen und Winkel werden ohne Rostspuren geliefert und eignen sich zur Weiterverarbeitung, zum Biegen, Schneiden, Bohren, Drehen
- Für die verbleibenden bestellten Waren gelten die üblicherweise als Standard geltenden Normen.
- Für flache Materialien (Spulen, Bleche, Blechstreifen):
Zahlungsbedingungen
- Die Frist für die Zahlung des Preises für die Ware beginnt mit dem Datum der Lieferung einer formellen und inhaltlichen Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer an den Besteller, die ausgestellt wurde, nachdem der Lieferant die Bestellung abgeschlossen hat. Diese umfasst sowohl die Lieferung der Waren gemäß der Bestellung als auch die Lieferung aller gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente an diese Bestellpartei, diese GPC und die in Deine Bestellung.
- Der Lieferant ist verpflichtet, in der Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer die Nummer des Bankkontos des Lieferanten sowie den Namen der Bank und den SWIFT / BIC der Bank bei Zahlung in einer anderen Währung als PLN anzugeben, an die der Preis für Waren und / oder Dienstleistungen gemäß dem abgeschlossenen Vertrag zu zahlen ist. Die Zahlung für Waren und / oder Dienstleistungen durch den Besteller erfolgt auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto und, falls in der Rechnung nicht angegeben, auf das im Vertrag angegebene Bankkonto. Änderungen der Bankkontonummer, an die der Besteller den Preis für die Waren und / oder Dienstleistungen zu zahlen hat, dürfen vom Lieferanten nur in einer Mitteilung über eine solche Änderung vorgenommen werden, die dem Besteller unter Androhung der Nichtigkeit im Original schriftlich zugestellt wird und von den zur Vertretung des Lieferanten befugten Personen zusammen mit der Musterkarte unterzeichnet wird Unterschriften (Bankunterschriftenmusterkarte) Die oben genannte Mitteilung muss der Bestellpartei per Post und zusätzlich per E-Mail zugestellt werden.
- Bestimmungen oder Vorbehalte, die der Lieferant einseitig auf Rechnungen aufstellt, die sich nicht aus dem zwischen der bestellenden Partei und dem Lieferanten geschlossenen Vertrag ergeben (einschließlich Vorbehalten hinsichtlich des Eigentums an der Ware), sind für die bestellende Partei nicht bindend.
- Die mit der Zahlung von Waren / Dienstleistungen verbundenen Kosten werden so gedeckt, dass die bestellende Partei die Kosten der Bank der bestellenden Partei übernimmt, während die Kosten anderer Banken, einschließlich ausländischer Banken (der zwischengeschalteten Bank und der Bank des Begünstigten), vom Lieferanten übernommen werden.
- Unter dem Datum der Zahlung ist das Datum zu verstehen, an dem das Bankkonto der bestellenden Partei belastet wird.
- Wenn die Lieferung der Waren nicht in Übereinstimmung mit der Bestellung / Vereinbarung erfolgt, ist der Besteller berechtigt, die Zahlung zurückzuhalten oder die Zahlungsfrist zu verlängern, bis der Lieferant den Gegenstand der Bestellung / Vereinbarung vollständig und korrekt ausgeführt hat. Dies schränkt das Recht der bestellenden Partei zur Durchsetzung der Bestimmungen der Vertragsstrafenklausel nicht ein.
- Die Ansprüche des Lieferanten gegenüber der bestellenden Partei können nicht abgetreten werden, ohne dass der Lieferant die vorherige schriftliche Zustimmung der bestellenden Partei eingeholt hat.
- Der Lieferant ist auf Ersuchen des Bestellers verpflichtet, dem Besteller Informationen über das dem Lieferanten gewährte Handelskreditlimit mitzuteilen, insbesondere den Namen des Versicherers, die Höhe des beantragten und gewährten Limits oder den Grad seiner Verwendung. Der Lieferant verpflichtet sich außerdem, die bestellende Partei über jede Änderung des Handelskreditlimits zu informieren.
Dienstleistungen
Wenn die Bestellung / Vereinbarung vom Lieferanten erbrachte Dienstleistungen enthält, wird zusätzlich davon ausgegangen, dass:
- Der Wert der Dienstleistungen ist im Preis der Bestellung / Vereinbarung enthalten.
- Alle zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit den vom Lieferanten erbrachten Dienstleistungen sind in der Bestellung enthalten.
- Der Lieferant ist verpflichtet, dem Personal Qualifikationen zur Verfügung zu stellen, die für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Ausführung der Dienstleistung angemessen sind.
- Der Lieferant haftet in vollem Umfang für Schäden und Verluste, die sich aus den Handlungen des Personals ergeben, das die Dienstleistungen erbringt, sowie aus unzulässigen Anweisungen und Anweisungen des Personals des Lieferanten an den Besteller.
Vertrauliche Informationen
- Der Anbieter wird keine Informationen über die Zusammenarbeit, insbesondere die Interessen der gesetzlich geschützten Parteien, verbreiten, kopieren oder an Dritte weitergeben und geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Schutz der Informationen und ihrer Quellen sowohl in Gesamt- als auch in Einzelsachen zu gewährleisten.
- Alle schriftlichen oder mündlichen Informationen, die der Besteller dem Lieferanten zur Verfügung stellt, in Bezug auf das Know-how, die Spezifikationen, Verfahren, Bedürfnisse und alle technischen Informationen, Dokumente und Daten des Bestellers, einschließlich Finanzdaten, werden vom Lieferanten vertraulich behandelt und ohne vorherige Zustimmung des Bestellers nicht an Dritte weitergegeben. schriftlich unter dem Schmerz der Nichtigkeit ausgedrückt. Die oben genannten vertraulichen Informationen dürfen vom Lieferanten nur zum Zweck der Ausführung der Bestellung oder der Erstellung eines Angebots verwendet werden.
Schutz personenbezogener Daten
- Zum Zwecke der Umsetzung des Abkommens können die Vertragsparteien die personenbezogenen Daten ihrer Vertreter und anderer Personen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abkommens in dem Umfang weitergeben, der sich aus den darin enthaltenen Bestimmungen ergibt.
- Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den allgemein geltenden Vorschriften sicherzustellen, insbesondere gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über den Schutz des Einzelnen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und weiter Freizügigkeit dieser Daten und Aufhebung der Richtlinie 95/46 / EG (Allgemeine Datenschutzverordnung) und des Gesetzes vom 10. Mai 2018 zum Schutz personenbezogener Daten.
- Die Parteien erklären, dass die zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten gemäß geltendem Recht erhoben wurden und dass sie berechtigt sind, sie als Administratoren dieser personenbezogenen Daten oder Professoren offenzulegen.
- Die Parteien erklären, dass sie geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen haben, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten den einschlägigen Bestimmungen der DSGVO und anderen geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht, die sie angemessen schützen.
- Die Informationsklausel von Biuro Techniczno-Handlowe BTH Import Stal Sp. Z oo z o.o. Informationen zu den persönlichen Daten des Lieferanten oder zu den persönlichen Daten des Mitarbeiters / Mitarbeiters des Lieferanten finden Sie auf der Website des Unternehmens
- Der Lieferant verpflichtet sich, die in Art. 13 und art. 14 DSGVO an natürliche Personen im Sinne von Ziff. 1 und ich verpflichten mich, es im Falle einer Änderung oder Erweiterung der oben genannten Anzahl von Personen unverzüglich auszufüllen.
Schlussbestimmungen
Die Rechtsbeziehungen der Parteien sind nur durch polnisches Recht geregelt. Das am 11. April 1980 in Wien geschlossene Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf und das am 14. Juni 1974 in New York geschlossene Übereinkommen über die Beschränkung des internationalen Warenkaufs sind vollständig ausgeschlossen.
- Der Lieferant und der Besteller bemühen sich um eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung von Verträgen, die unter die GPC fallen. Wenn es nicht möglich ist, die Angelegenheit gütlich beizulegen, werden Streitigkeiten, die sich direkt oder indirekt aus diesen Vorschriften ergeben, von den für den Sitz der bestellenden Partei zuständigen Gerichten beigelegt. Die bestellende Partei behält sich das Recht vor, beim für den Lieferanten zuständigen Gericht Klage zu erheben, wenn dies die Beilegung des Rechtsstreits beschleunigen kann.
- Im Falle der Ungültigkeit einiger Bestimmungen des AGB aufgrund der Einführung unterschiedlicher gesetzlicher Vorschriften oder ihrer Unwirksamkeit verlieren die übrigen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit.
- Bei Unstimmigkeiten zwischen diesen GPC und dem Inhalt der Bestellung haben die Bestimmungen der Bestellung Vorrang.
- In Angelegenheiten, die nicht unter diese AGB fallen, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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Unsere zuständige Angestellte stehen Ihnen zur Verfügung, um bei der Wahl der angemessenen Materialien zu beraten und günstige Bedienungen der Zusammenarbeit anzubieten.